Satzung des Sportvereins
Eintracht Salzwedel 09 e.V.

Unsere Satzung ist das Fundament unseres Vereins und bildet die Grundlage für all unsere Aktivitäten.
Hier findest Du alle wichtigen Regeln und Vorschriften, die unseren Verein ausmachen.

Der Verein führt den Namen „SV Eintracht Salzwedel 09 e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Salzwedel und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach Eintragung lautet der Name des Vereins
SV Eintracht Salzwedel 09 e.V.


Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein fühlt sich den Sporttraditionen der Stadt Salzwedel verbunden und ist allen
sportinteressierten Bürgern offen.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung aller Sportarten, insbesondere des

Fußballs
Kraftsports
Badminton
Handballs
Freizeit- und Erholungssports
(Gymnastik, Laufen, Rad- und Volkswandern, Volleyball)

und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die sich ausschließlich einer Sportart widmen. Jeder Abteilung stehen ein gewählter Leiter und ein Stellvertreter vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen, Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes regeln. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben. Über die Einführung neuer Sportarten und Bildung weiterer Sportabteilungen entscheidet der Vorstand.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Kündigung ist jeweils zum 30.06. bzw. 31.12. eines Kalenderjahres möglich. In besonderen Fällen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung vonseiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließen dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat als Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages/ der Umlage und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Höhe der Umlage pro Jahr beträgt höchstens 30,00 EUR pro Mitglied. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

Vereinsorgane sind
der Vorstand
der erweiterte Vorstand
die Mitgliederversammlung

Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 5.000,00 DM = 2.556,46 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:
dem Vorstand (1. und 2. Vorsitzender)
dem Kassenwart
dem Schriftführer
sowie den gewählten Beisitzern.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechende Vorstandsbeschlüsse eine angemessene Vergütung erhalten.

Der Vorstand ist berechtigt alle arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Entscheidungen für den Verein zu treffen.

Der Vorstand haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einer fahrlässig begangenen Pflichtverletzung.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt dieses Amt durch Kooption zu besetzen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 51% seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellv. Vorsitzenden (2. Vorsitzender).

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig.


Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern und Nichtmitgliedern zu
Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.

Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit.
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1.Quartel, soll eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Die schriftliche Einladung ist über die Abteilungsleiter und Veröffentlichungen in der Presse allen Mitgliedern bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem
Stellvertreter oder von einem von der Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu wählendem Versammlungsleiter geleitet.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.


Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde ohne Rücksicht auf die Anzahl der wahlberechtigten anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst;
Satzungsänderungen und Beschlüsse über Vereinsauflösung bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt;

bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit Angabe der Gründe durch den Vorstand jederzeit einberufen werden.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

Die von der Mitgliederversammlung gewählten mindestens zwei Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

Wird mit der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbar, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Salzwedel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

Ist wegen Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögen erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlossen auf der

Mitgliederversammlung am 10.06.1991 in Salzwedel
und Änderung lt. Beschluss auf der Mitgliederversammlung vom 29.09.1994
und Änderung lt. Beschluss auf der Mitgliederversammlung vom 26.09.2005
und Änderung lt. Beschluss auf der Mitgliederversammlung vom 15.10.2007
und Änderung lt. Beschluss auf der Mitgliederversammlung vom 21.04.2008

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